Email: susanne.wandel@hotmail.de
Der Heimbeirat stellt sich vor
Im Juli 2023 konnte wieder ein Heimbeirat für 2 Jahre gewählt werden.
Er besteht aus 7 Mitgliedern.
Vorsitzende: Fr. Susanne Frei-Wandel
stellv. Vorsitzende: Fr. Christa Meiereder
Kontakt: susanne.wandel@hotmail.de
Das besondere Anliegen des Heimbeirates ist es, sich für die Belange der Bewohnerinnen und Bewohner im Caritas Seniorenzentrum Kirchzarten einzusetzen.
Belange welche das Wohnumfeld, das Leben und den Alltag im Caritas Seniorenzentrum Kirchzarten betreffen. Sei es Pflegequalität, Wohnqualität, Ernährung oder auch soziale Belange.
Der Heimbeirat ist Ansprechpartner für alle Bewohnerinnen und Bewohner, sowie deren Angehörige in Angelegenheiten gegenüber der Heimleitung und des Trägers des Caritas Seniorenzentrums Kirchzarten.
Er ist Vermittler und Bindeglied zwischen Heimleitung und Bewohnerschaft. Er ist bei allen Entscheidungen einzuschalten, bei denen ein Mitwirkungsrecht besteht. Heimträger und Heimleitung sind daher verpflichtet, den Heimbeirat vor ihren Entscheidungen anzuhören und sich mit seiner Meinung auseinander zu setzen.
Der Heimbeirat führt einmal im Jahr eine Bewohnerinnen- und Bewohner-Hausversammlung durch und informiert über seine Tätigkeit. Er bereitet alle zwei Jahre die Neuwahl vor.
Gerne sind wir im Heimbeirat Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Ihre Anliegen und Fragen. Wir helfen neuen Bewohnerinnen und Bewohnern beim Einleben und stellen gerne Verbindungen zu anderen gemeindlichen sozialen Gruppen her.
Uns im Heimbeirat ist es besonders wichtig, eine gute Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner einzufordern, mitzugestalten und an der Erreichung mitzuwirken.
Die Arbeit des Heimbeirates wird in der Landesheimmitwirkungsverordnung vom 30.03.2010 des Landes Baden-Württemberg geregelt und seine Rechte und Pflichten definiert:
§ 1
Aufgaben des Heimbeirats
(1) Die Vertretung der Interessen der Bewohner erfolgt durch einen Heimbeirat. Die Mitglieder des Heimbeirats üben ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.
(2) Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:
1. Maßnahmen des Betriebs der Einrichtung, die den Bewohnern dienen, bei der Einrichtungsleitung oder dem Träger zu beantragen,
2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Einrichtungsleitung oder in besonderen
Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
3. neuen Bewohnern zu helfen, sich in der Einrichtung einzuleben,
4. bei Entscheidungen nach § 2 mitzuwirken,
5. eine Bewohnerversammlung durchzuführen und dort einen Bericht über seine Tätigkeit abzugeben (§ 10) sowie
6. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und eine neue Wahl vorzubereiten.
(3) Die Mitglieder des Heimbeirats dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Der Heimbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen.
(4) Eine Person, die in der Einrichtung wohnt, darf auf Grund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson im Heimbeirat nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder des Heimbeirats haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Heimbeirats und des Angehörigen- und Betreuerbeirats. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für Personen, die den Mitgliedern des Heimbeirats assistieren.
§ 2
Mitwirkung des Heimbeirats
(1) Der Heimbeirat wird von der Einrichtungsleitung und dem Träger rechtzeitig in die Entscheidungsfindung der Angelegenheiten nach Absatz 2 einbezogen. Er hat das Recht und die Pflicht, die Vorstellungen der Bewohner darzulegen und Vorschläge zu unterbreiten.
(2) Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Einrichtungsleitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:
1. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
2. Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung und der Förderung der Bewohner,
3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie der Alltags- und Freizeitgestaltung,
4. Aufstellung und Änderung der Hausordnung in der Einrichtung,
5. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
6. Veränderung des Betriebs der Einrichtung,
7. Formulierung oder Änderung der in der Einrichtung geltenden Musterverträge für Bewohner,
8. umfassende Baumaßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten,
9. Änderung der Art und des Zwecks der Einrichtung oder ihrer Teile sowie
10. Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung.
(3) Der Heimbeirat muss bei vorgesehenen Änderungen des Heimentgelts rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Trägers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. Der Träger ist verpflichtet, den Heimbeirat rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungsträgern anzuhören und ihm unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Heimentgeltänderungen zu erläutern. Außerdem ist der Träger verpflichtet, dem Heimbeirat Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vertreter des Heimbeirats sollen auf ihr Verlangen vom Träger zu den Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen hinzugezogen werden.